Abgabefristen II: Folgen der Nichteinhaltung der Abgabefristen

Abgabefristen II: Folgen der Nichteinhaltung der Abgabefristen

Bei Nichteinhaltung der Fristen kann die Finanzbehörde ein Zwangsgeld androhen und festsetzen (§§ 328 ff. AO). Bleibt auch dies erfolglos, kann sie eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ankündigen und durchführen (§ 162 AO) Legt der Steuerpflichtige gegen den Schätzungsbescheid Einspruch ein, kann die Finanzverwaltung von der Fristsetzung nach § 364b AO Gebrauch machen, wonach Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Fristablauf vorgelegt werden, nicht berücksichtigt werden. Unabhängig hiervon kann sie auch einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO).